Neue Ära für Kreditvermittler: § 34k GewO kommt

Der neue Paragraf 34k GewO bringt für Vermittler von Verbraucherkrediten ab 2026 eine verpflichtende Sachkundeprüfung ohne Ausnahme. Tausende Vermittler sind betroffen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Anja Amend

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Anja Amend

Veröffentlicht am

8.7.25

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10:53

Uhr

Neue Ära für Kreditvermittler: § 34k GewO kommt

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Der Gesetzgeber zieht die regulatorischen Zügel weiter an: Mit dem neuen § 34k der Gewerbeordnung (GewO) wird erstmals eine eigenständige Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen eingeführt. Ab dem 20. November 2026 dürfen nur noch Personen Kredite an Verbraucher vermitteln, die eine spezielle Sachkundeprüfung bestanden und eine Erlaubnis nach § 34k erhalten haben. Anders als bei früheren Regulierungen (z. B. § 34f oder § 34i GewO) sind diesmal keine Übergangsfristen oder Bestandsschutzregelungen vorgesehen. Die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ entfällt vollständig.

Wer ist betroffen?

Künftig unterscheidet der Gesetzgeber noch schärfer zwischen Verbraucher- und Unternehmenskrediten. Unter den neuen § 34k GewO fallen alle Vermittlungen von:

  • Ratenkrediten
  • Konsumdarlehen
  • unbesicherten Modernisierungskrediten bis zu 75.000 Euro

Nicht betroffen sind hingegen gewerbliche Finanzierungen, Leasingverträge oder Betriebsmittelkredite – diese verbleiben weiterhin unter dem allgemeinen § 34c GewO. Die Trennung erinnert an das Vorgehen bei der Einführung des § 34i GewO, der die Immobiliardarlehensvermittlung neu regelte.

Einige Vermittler könnten sogar doppelt betroffen sein: Wer sowohl Baufinanzierungen als auch Konsumentenkredite vermittelt, benötigt künftig sowohl eine Erlaubnis nach § 34i als auch nach § 34k GewO.

Sachkundeprüfung – flächendeckend verpflichtend

Alle Vermittler, die künftig unter § 34k fallen, müssen eine Sachkundeprüfung ablegen – unabhängig von ihrer Berufserfahrung oder bisherigen Tätigkeit. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) werden mit der Organisation und Abnahme dieser Prüfungen beauftragt. Geprüft wird voraussichtlich in einem schriftlichen Multiple-Choice-Verfahren.

Für einige Berufsgruppen ist eine Befreiung von der Prüfung vorgesehen, sofern ein einschlägiger Abschluss nachgewiesen wird. Dazu gehören u. a.:

  • Bankkaufleute
  • Sparkassenkaufleute
  • Fachwirte für Finanzberatung (IHK)
  • Kaufleute für Versicherungen und Finanzen (Fachrichtung Finanzberatung)

Alle anderen – inklusive Quereinsteiger und erfahrene Vermittler ohne formalen Abschluss – müssen die Prüfung ablegen.

Vermittlungsplattformen werden prüfen

Digitale Plattformen wie Europace, Kredite24 oder Immotege werden künftig systematisch prüfen, ob angeschlossene Vermittler über die neue § 34k-Erlaubnis verfügen. Ohne Nachweis ist keine Teilnahme mehr möglich. Die Plattformbetreiber bereiten sich bereits intern auf entsprechende Prüfmechanismen und Schnittstellen vor.

Zehntausende betroffen – hoher organisatorischer Aufwand

Nach Schätzungen aus Branchenkreisen könnten über 50.000 Vermittler in Deutschland zur Sachkundeprüfung antreten müssen. Besonders hoch ist die Zahl im Bereich Versicherungsmakler mit § 34d-Erlaubnis: Rund 40 % von ihnen vermitteln regelmäßig auch Ratenkredite.

Viele Vermittler stehen dem neuen Gesetzesentwurf kritisch gegenüber. Kritisiert werden insbesondere:

  • der fehlende Bestandsschutz
  • der Bürokratieaufwand für Einzelkämpfer
  • die potenziellen Doppelprüfungen bei Mehrfachqualifikationen
  • die wirtschaftlichen Folgen für kleine Vermittlungsbetriebe

Verbände wie der AfW oder der BVK haben sich bereits für Nachbesserungen ausgesprochen – insbesondere im Hinblick auf Übergangsregelungen und Prüfungsumfang für bereits qualifizierte Vermittler.

Modernisierungskredite geraten ins Visier

Ein spezieller Brennpunkt sind die zunehmend gefragten Modernisierungskredite, etwa zur energetischen Sanierung. Diese Kredite werden häufig als einfache Ratenkredite bis 75.000 Euro ausgestaltet – fallen damit aber explizit unter die neue Regulierung. Viele Vermittler sind sich dessen bislang nicht bewusst.

Fazit

Mit dem § 34k GewO verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen im Kreditvermittlungsmarkt massiv. Wer nach dem Stichtag 20. November 2026 weiterhin Verbraucherkredite vermitteln will, muss eine neue Erlaubnis beantragen und eine Prüfung ablegen – ohne Ausnahme. Die Branche steht vor einem tiefgreifenden Umbruch, der bereits jetzt strukturelle und organisatorische Vorbereitungen erfordert.

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