BGH-Urteil setzt Jahresentgelten ein Ende: Riester-Bausparer können Geld zurückfordern

Der BGH hat Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt. Betroffene Kunden können unrechtmäßig kassierte Gebühren mindestens drei Jahre rückwirkend zurückfordern.

Anja Amend

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Anja Amend

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28.7.26

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22:50

Uhr

BGH-Urteil setzt Jahresentgelten ein Ende: Riester-Bausparer können Geld zurückfordern

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Bundesgerichtshof

Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt die deutsche Bausparkassenbranche ins Wanken und könnte für zahlreiche Verbraucher rückwirkende Erstattungen bedeuten. Der XI. Zivilsenat in Karlsruhe hat Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Riester-Bausparverträgen für unwirksam erklärt, die den Kunden pauschale Jahresentgelte auferlegen. Damit gab das höchste deutsche Zivilgericht der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt und hob vorausgegangene Entscheidungen hessischer Vorinstanzen auf.

Unangemessene Benachteiligung der Bausparer

In ihrer Urteilsbegründung stellten die Karlsruher Richter klar, dass derartige Gebührenklauseln die Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Durch die Erhebung von Jahresentgelten wälzen Finanzinstitute Verwaltungskosten auf ihre Kunden ab, die für Tätigkeiten anfallen, welche überwiegend im eigenen betrieblichen Interesse der Banken erbracht werden.

Im konkreten Fall ging es um ein Institut, das bis Anfang 2022 pro Bausparerkonto eine jährliche Gebühr von 15 Euro verrechnete und diesen Betrag für Neuverträge im Anschluss auf 24 Euro pro Jahr anhob. Mit Blick auf den Markt dürfte diese Entscheidung eine erhebliche Signalwirkung entfalten, weil sie der etablierten Praxis vieler Bausparkassen, Verwaltungs- und Kontoführungsaufwände über pauschale Entgelte abzudecken, eine riegelgeschobene rechtliche Grenze setzt.

Rückforderungsansprüche für mindestens drei Jahre

Für Inhaber betroffener Riester-Bausparverträge eröffnet das Karlsruher Urteil unmittelbare finanzielle Rückforderungsansprüche. David Bode, Rechtsexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband, betont, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die gezahlten Gebühren rückwirkend für mindestens die vergangenen drei Jahre von ihren Instituten zurückverlangen können.

Dieser Anspruch beschränkt sich nach Einschätzung von Verbraucherschützern keineswegs nur auf das im konkreten Gerichtsverfahren beklagte Haus, sondern lässt sich auf alle Bausparverträge übertragen, die vergleichbare Kostenklauseln enthalten. Wie viele Riester-Bausparer bundesweit insgesamt von der Entscheidung profitieren können, lässt sich derzeit zwar noch nicht exakt beziffern, das Ausmaß der betroffenen Verträge dürfte jedoch beträchtlich sein.

Verteidigung der Bausparkassen und Branchenfolgen

Die beklagte LBS Hessen-Thüringen hatte im Verfahren vergeblich argumentiert, dass die strittigen Klauseln fester Bestandteil der offiziellen Riester-Produktzertifizierung gewesen seien und im Rahmen der Tarifzulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geprüft wurden. Aus Sicht des Instituts sei den Kunden der Inhalt der Gebührenregelungen in jeder Hinsicht transparent dargestellt worden – eine Argumentation, der der BGH jedoch eine klare Absage erteilte.

Aus Branchensicht wird nun spannend zu beobachten sein, wie die Bausparkassen auf die bevorstehende Welle von Rückforderungsanträgen reagieren und wie stark das Urteil die Ertragsmodelle im Riester-Segment belasten wird. Da Riester-Produkte durch strikte regulatorische Vorgaben und den hohen Verwaltungsaufwand ohnehin als margenschwach gelten, trifft das Aus für die Jahresentgelte die Anbieter an einer empfindlichen Stelle und dürfte die Debatte um die Zukunft der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge weiter anheizen.

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