Die BaFin verpflichtet die Oldenburgische Landesbank, Jahressteuerbescheinigungen künftig spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres auszustellen. Grundlage sind § 63 WpHG und § 45a EStG; die Verzögerungen für 2024 sind laut BaFin abgearbeitet.
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Oldenburgische Landesbank
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Oldenburgischen Landesbank AG (OLB) am 12. September 2025 aufgegeben, angemessene organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit Jahressteuerbescheinigungen künftig fristgerecht vorliegen. Ziel ist, dass die Bescheinigungen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgestellt werden – erstmals ab 2026 für das Steuerjahr 2025. Die Aufsicht stützt sich dabei auf die allgemeinen Verhaltenspflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, insbesondere auf § 63 Abs. 1 WpHG, wonach Dienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse zu erbringen sind, sowie auf die Pflicht zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a EStG. Die BaFin teilte zudem mit, dass die OLB die Verzögerungen bei den Bescheinigungen für 2024 inzwischen abgearbeitet hat.
Bereits im Mai 2023 hatte die Aufsicht in einer Aufsichtsmitteilung klargestellt, dass Institute in Deutschland die Jahressteuerbescheinigungen spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Verfügung stellen sollen. Begründung: Kundinnen und Kunden können ihre steuerlichen Pflichten und Fristen nur einhalten, wenn die relevanten Daten rechtzeitig vorliegen. Üblicherweise erstellen Banken die Bescheinigung deutlich früher, vielfach bis Ende des ersten Quartals; nach den pandemiebedingten und IT-getriebenen Verzögerungen in den vergangenen Jahren hatte die BaFin jedoch wiederholt eingegriffen – prominentes Beispiel war 2023 eine Anordnung an die Commerzbank zur zügigen Ausstellung nach Kundenanforderung. Vor diesem Hintergrund ist die OLB-Verfügung weniger Ausnahme als Teil eines breiteren Aufsichtstrends, der Prozesse im Massengeschäft stabilisieren soll.
Für OLB-Kundinnen und -Kunden ändert sich kurzfristig nichts an bestehenden Steuerpflichten; die Anordnung adressiert die interne Organisation, damit Bescheinigungen künftig verlässlich vor dem 30. Juni verfügbar sind. Mittelbar erhöht die Maßnahme den Druck auf Institute, Prozessketten – vom steuerlichen Datenhaushalt bis zur Dokumentenerstellung – widerstandsfähig auszulegen. Für die Branche bestätigt die Verfügung die Linie der BaFin, Verbraucherinteressen auch über organisatorische Auflagen zu sichern und bei anhaltenden Verzögerungen einzuschreiten. Die Veröffentlichung der Maßnahme erfolgte nach den Transparenzregeln des § 60b Abs. 1 KWG über die BaFin-Webseite.

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