BaFin verhängt Bußgeld gegen Warburg Bank wegen Kapitalverstoßes

Die Finanzaufsicht BaFin verhängt gegen M.M. Warburg & Co ein Bußgeld von 750.000 Euro. Die Privatbank hatte 2022 Zinserträge auf ihr zusätzliches Kernkapital ausgeschüttet, obwohl sie keinen Gewinn erzielte.

Anja Amend

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29.12.25

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15:32

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BaFin verhängt Bußgeld gegen Warburg Bank wegen Kapitalverstoßes

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M.M.Warburg & CO (AG & Co.) | Fotograf: Aloys Kiefer

Die Hamburger Privatbank M.M. Warburg & Co muss ein Bußgeld in Höhe von 750.000 Euro zahlen. Grund ist ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Kapitalvorschriften. Nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte das Institut im Jahr 2022 Zinserträge auf sein zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1, AT1) ausgeschüttet, obwohl es keinen Jahresgewinn erwirtschaftet hatte.

Ausschüttungen trotz fehlenden Gewinns

AT1-Instrumente dienen dazu, Banken in Stressphasen zusätzliches Verlustabsorptionspotenzial zu verschaffen. Entsprechend sehen die regulatorischen Vorgaben vor, dass Ausschüttungen auf dieses Kapital nur dann zulässig sind, wenn das Institut auch tatsächlich Gewinne erzielt. Andernfalls würde die Kapitalbasis geschwächt – genau das soll durch die strengen Regeln verhindert werden.

Nach Auffassung der Aufsicht hat die Warburg Bank diese Vorgaben missachtet. Die Ausschüttung von Zinserträgen auf das zusätzliche Kernkapital im Jahr 2022 sei daher unzulässig gewesen.

Signalwirkung für den Bankensektor

Das Bußgeld fällt im Vergleich zur Größe der Branche moderat aus, hat aber eine klare Signalwirkung. Die BaFin unterstreicht damit erneut, dass sie die Einhaltung der Kapitalregeln konsequent überwacht – auch bei traditionsreichen Privatbanken. Gerade nach den Turbulenzen der vergangenen Jahre, in denen die Stabilität von Bankkapital weltweit stärker in den Fokus gerückt ist, gelten AT1-Instrumente als besonders sensibel.

Für die Warburg Bank reiht sich die Entscheidung in eine Serie aufsichtsrechtlicher und rechtlicher Auseinandersetzungen der vergangenen Jahre ein. Zugleich macht der Fall deutlich, dass die Aufsicht bei Verstößen gegen zentrale Eigenkapitalvorschriften wenig Spielraum lässt – unabhängig davon, ob es sich um systemrelevante Institute oder kleinere Privatbanken handelt.

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