Rechtsstreit eskaliert: Die N26-Betriebsräte ziehen vor den Bundesgerichtshof. In Karlsruhe soll geklärt werden, ob Arbeitnehmervertreter künftig im Aufsichtsrat der Neobank sitzen dürfen.

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N26 Group
Der juristische Schlagabtausch um die Mitspracherechte der Belegschaft bei der Neobank N26 erreicht die höchste Instanz. Nachdem die Arbeitnehmervertreter vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin Niederlagen einstecken mussten, ziehen die Betriebsräte mehrerer deutscher N26-Gesellschaften nun vor den Bundesgerichtshof (BGH). Wie das Handelsblatt berichtet, soll in Karlsruhe final geklärt werden, ob die Beschäftigten Anspruch auf Sitze im Aufsichtsrat haben.
Im Zentrum der Auseinandersetzung steht das sogenannte Drittelbeteiligungsgesetz. Dieses schreibt vor, dass in Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten ein Drittel des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern besetzt werden muss. Zwar beschäftigt die N26-Gruppe nach eigenen Angaben insgesamt rund 1.600 Mitarbeiter, doch verteilen sich diese auf verschiedene rechtlich selbstständige Einheiten wie die N26 Product & Tech GmbH oder die N26 Operations. Die Betriebsräte argumentieren, dass im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs auch die Angestellten der Tochter- und Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft zugerechnet werden müssten.
Bislang folgten die Berliner Richter dieser Argumentation nicht. Das Kammergericht stellte fest, dass die zentrale N26-Gesellschaft weder über mehr als 500 eigene Arbeitnehmer verfüge, noch eine Zurechnung der Tochtergesellschaften in ausreichendem Maße stattfinden könne, um den gesetzlichen Schwellenwert zu überschreiten. Allerdings ließ das Gericht die Rechtsbeschwerde explizit zu. Es gilt nun, die grundsätzliche Frage zu klären, ob und wie Arbeitnehmer in modernen Konzernstrukturen bei der Bestimmung der Mitbestimmungsrechte übergreifend gezählt werden müssen.
Sollten die Karlsruher Richter das Urteil der Vorinstanz kippen, hätte dies weitreichende Folgen für die Corporate Governance des Fintechs. Bislang ist der Aufsichtsrat, dem unter anderem der Vorsitzende Andreas Dombret sowie Byron Haynes und Daniel Terberger angehören, ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt. Auch die Umwandlung der Rechtsform in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) hatte an dieser Zusammensetzung nichts geändert. Nun liegt der Ball beim BGH, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet wird, da sie Signalwirkung für zahlreiche andere Start-ups mit ähnlichen Holding-Strukturen haben könnte.

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