Nach dem Verbot von Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten müssen Banken betroffene Kunden persönlich informieren. Rückzahlungen erfolgen nicht automatisch – wer Geld zurück will, muss aktiv werden.
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Die Zeit der stillschweigenden Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten ist vorbei – nicht nur juristisch, sondern bald auch ganz konkret für Hunderttausende Bankkundinnen und -kunden. Nach dem höchstrichterlichen Verbot des Bundesgerichtshofs (BGH) hat nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden: Banken müssen Betroffene gezielt über unrechtmäßige Änderungen der Geschäftsbedingungen informieren. Eine einfache Mitteilung im Online-Banking reicht nicht aus – ein klarer Weckruf für die Branche.
Das Urteil (Az.: 3 U 286/22) verpflichtet Kreditinstitute dazu, die betroffenen Kunden direkt – etwa per Brief oder E-Mail – über die Unwirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln zu unterrichten. Besonders im Fokus stehen ältere Kundinnen und Kunden, die nicht regelmäßig ihr Online-Postfach prüfen oder keine digitalen Kanäle nutzen. Das OLG betont ausdrücklich: Die Korrektur falscher Rechtsvorstellungen sei ebenso wichtig wie der Schutz vulnerabler Kundengruppen.
Hintergrund ist das BGH-Urteil vom Februar 2024 (Az.: XI ZR 61/23 u.a.), das Verwahrentgelte auf klassischen Spar- und Tagesgeldkonten grundsätzlich untersagt. Anders als bei Girokonten fehle es bei diesen Anlageformen an einer vertraglichen Grundlage für Negativzinsen. Viele Banken hatten diese in der Nullzinsphase dennoch eingeführt – und sich damit nun rechtlich ins Abseits manövriert.
So erfreulich das Urteil für Verbraucher auch ist: Die finanzielle Wiedergutmachung erfolgt nicht automatisch. Die Rückzahlung bereits gezahlter Verwahrentgelte müssen Kundinnen und Kunden individuell bei ihrer Bank einfordern. Das aktuelle Urteil kann dabei aber als Rückenwind dienen – denn die Pflicht zur persönlichen Information könnte für viele der Anlass sein, überhaupt erst aktiv zu werden.
Zwei Monate haben Banken nun Zeit, ihre Informationspflicht zu erfüllen. Wer in den letzten Jahren Negativzinsen auf Sparkonten gezahlt hat, sollte das eigene Konto genau prüfen – und im Zweifel rechtlich nachhaken. Denn eines ist klar: Der Ball liegt nun beim Kunden.
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