Clearstream Europe: BaFin greift wegen Defiziten in der Liquiditätssteuerung ein

BaFin verpflichtet die Clearstream Europe AG zur Behebung von Mängeln in der Liquiditätssteuerung. Die Aufsicht sieht Defizite in einzelnen Prozessen, hält die Geschäftsorganisation insgesamt aber für ordnungsgemäß.

Harry Dörsam

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Veröffentlicht am

8.1.26

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20:54

Uhr

Clearstream Europe: BaFin greift wegen Defiziten in der Liquiditätssteuerung ein

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Die Finanzaufsicht BaFin hat die Clearstream Europe AG verpflichtet, organisatorische Mängel zu beheben. Konkret geht es um Defizite in der Liquiditätssteuerung und -überwachung, die im Rahmen einer Sonderprüfung festgestellt wurden. Die Clearstream Europe AG mit Sitz in Frankfurt ist eine operativ tätige Tochter der Clearstream Holding AG.

Auslöser der Maßnahme war eine Sonderprüfung auf Ebene der Holding, bei der sich zeigte, dass zentrale bankaufsichtliche Anforderungen an die Liquiditätsprozesse nicht vollständig erfüllt wurden. Damit verstieß das Institut gegen Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG). Die BaFin ordnete daraufhin an, die festgestellten Schwachstellen zu beseitigen und den Fortschritt der Maßnahmen regelmäßig an BaFin und Bundesbank zu berichten.

Fokus auf Liquiditätssteuerung und -überwachung

Im Zentrum der Beanstandungen stehen Prozesse zur Steuerung und Überwachung der Liquidität. Diese gelten aus Sicht der Aufsicht als wesentlicher Bestandteil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a KWG. Institute müssen jederzeit sicherstellen, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit steuern, Risiken frühzeitig erkennen und regulatorische Anforderungen einhalten können.

Die BaFin betont allerdings, dass trotz der festgestellten Mängel die Geschäftsorganisation der Clearstream Europe AG insgesamt als ordnungsgemäß einzustufen sei. Es handelt sich demnach nicht um grundlegende strukturelle Defizite, sondern um klar abgrenzbare Schwachstellen in einzelnen Prozessen.

Aufsichtliche Maßnahme seit Dezember rechtskräftig

Rechtliche Grundlage für das Eingreifen der Aufsicht ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, der es der BaFin erlaubt, bei organisatorischen Mängeln konkrete Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Die entsprechende Verfügung ist seit dem 5. Dezember 2025 bestandskräftig.

Für Clearstream bedeutet dies nun vor allem eines: Die internen Liquiditätsprozesse müssen nachgeschärft und gegenüber der Aufsicht transparent dokumentiert werden. Angesichts der zentralen Rolle des Unternehmens im europäischen Wertpapierabwicklungs- und Verwahrgeschäft dürfte die Umsetzung auch über das Institut hinaus aufmerksam beobachtet werden.

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