Die Finanzaufsicht BaFin ordnet bei der NordLB die Beseitigung von Mängeln in der Geldwäscheprävention an. Das Institut verweist auf ein bereits entwickeltes Konzept und weist ein Systemversagen zurück.

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NordLB
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhöht den Druck auf die Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Nord/LB). Wie die Aufsichtsbehörde mitteilte, muss das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut mit Sitz in Hannover gewichtige Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beseitigung. Hintergrund sind organisatorische Defizite bei der Erfüllung der gesetzlichen Kundensorgfaltspflichten. Die Landesbank reagierte umgehend auf die Anordnung und betonte, dass entsprechende Gegenmaßnahmen bereits greifen.
Nach Erkenntnissen der Finanzaufsicht weist die Nord/LB Schwachstellen in ihren internen Abläufen sowie einen erheblichen Rückstand bei der regelmäßigen Aktualisierung von Kundendaten auf. Mit den unvollständigen Beständen verstieß die Bank gegen Vorgaben des Geldwäschegesetzes (GwG), das Kreditinstitute zur kontinuierlichen Überwachung und Aktualisierung von Kundeninformationen verpflichtet, um den Missbrauch von Finanzströmen zu verhindern.
Um diese Lücken zu schließen, hat die BaFin der Nord/LB konkrete Auflagen erteilt. Das Institut muss ein tragfähiges Konzept zur Datenaktualisierung vorlegen und im laufenden Betrieb umsetzen. Darüber hinaus verpflichtete die Behörde die Landesbank dazu, sämtliche unvollständigen Kundendaten innerhalb festgelegter Fristen auf einen gesetzlich konformen und aktuellen Stand zu bringen.
Gegenüber der Nachrichtenagentur Bloomberg nahm die Nord/LB Stellung zu der behördlichen Anordnung. Das Institut betonte, dass intensiv an der Abarbeitung der Anforderungen gearbeitet werde und das geforderte Konzept bereits entwickelt worden sei. Durch die konsequente Umsetzung der Maßnahmen habe man inzwischen deutliche Fortschritte erzielt.
Gleichzeitig ordnete die Landesbank die Beanstandungen der Aufsicht ein: Die Anordnung der BaFin beziehe sich auf Weiterentwicklungs- und Harmonisierungserfordernisse innerhalb bestehender Prozesse. Ein generelles Versagen des Präventionssystems liege ausdrücklich nicht vor.

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