BaFin prüft Deka-Konzernabschluss 2024 wegen fraglicher Steuererstattungen

Die BaFin leitet eine Bilanzkontrollprüfung des Deka-Konzernabschlusses 2024 ein. Im Fokus stehen umstrittene Steuererstattungsansprüche in Höhe von 478 Millionen Euro aus den Jahren 2013 bis 2018.

Anja Amend

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Anja Amend

Veröffentlicht am

8.6.26

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8:43

Uhr

BaFin prüft Deka-Konzernabschluss 2024 wegen fraglicher Steuererstattungen

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Deka

Die Finanzaufsicht BaFin nimmt den Konzernabschluss 2024 sowie den zugehörigen Konzernlagebericht der Dekabank Deutsche Girozentrale genauer unter die Lupe. Grund für die eingeleitete Bilanzkontrollprüfung sind konkrete Anhaltspunkte für mögliche Verstöße gegen geltende Rechnungslegungsvorschriften, wie die Regulierungsbehörde mitteilte.

Umstrittene Aktiengeschäfte im Fokus

Im Zentrum der aufsichtsrechtlichen Untersuchung stehen bilanzierte Steuererstattungsansprüche in einer beachtlichen Gesamthöhe von 478 Millionen Euro. Diese Summe hat die Dekabank im Zusammenhang mit Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 in ihren Büchern angesetzt. Offenbar handelt es sich dabei um sogenannte Cum-Cum-Geschäfte. Brisanz erhält der Sachverhalt dadurch, dass die Finanzverwaltung die Anrechnung der zugrunde liegenden Kapitalertragsteuer zuvor bereits abgelehnt hatte.

Die Bank selbst zeigt sich angesichts der laufenden Untersuchung kooperativ, verteidigt jedoch ihr Vorgehen.

„Wir bestätigen, dass die Wertpapieraufsicht der Bafin eine Bilanzkontrolle des testierten IFRS-Konzernabschlusses 2024 der DekaBank eingeleitet hat. Es geht um die Frage, ob die Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen aus dem letzten Jahrzehnt den IFRS-Vorgaben entspricht. Die DekaBank ist davon überzeugt, dass sich ihre Bilanzierungspraxis nach Abschluss der Prüfung weiterhin als IFRS-konform herausstellen wird“, erklärte ein Deka-Sprecher am Montagmorgen.

Ausschließlich die bilanzielle Behandlung ist relevant

Nach Auffassung der BaFin dürfen derartige Ansprüche in der Bilanz nur dann aktiviert werden, wenn ihre tatsächliche steuerliche Anerkennung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Aufsichtsbehörde stellt dabei klar, dass sie im Rahmen dieses Verfahrens nicht die steuerrechtliche Wirksamkeit der fraglichen Aktiengeschäfte selbst beurteilt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf die bilanzielle Behandlung der entsprechenden Forderungen.

Für ihre Untersuchung stützt sich die BaFin auf die geltende Rechtsauffassung der zuständigen Finanzbehörden, des Bundesfinanzministeriums sowie auf die bisherige Rechtsprechung in dieser Thematik. Wie die Behörde weiter ankündigte, wird sie die Öffentlichkeit nach Abschluss der Untersuchung unabhängig vom konkreten Ergebnis über die Resultate informieren.

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